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Im Mai hat die Bundesregierung das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona 2021/2022“ beschlossen. Ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsprogramms ist der Kinderfreizeitbonus. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen minderjährige Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- oder Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachholen zu können. Es handelt sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind. Diese Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Den Kinderfreizeitbonus gibt es für Kinder, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.
Der Bonus wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt. Wer neben Wohngeld zusätzlich Kinderzuschlag erhält, bekommt den Bonus automatisch ausgezahlt. Personen, die ausschließlich Wohngeld und keinen Kinderzuschlag oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, müssen für die Auszahlung einen Antrag auf Kinderfreizeitbonus bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Auf der Internetseite der Familienkasse (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus) ist der Antrag auf den Kinderfreizeitbonus als beschreibbares PDF-Dokument abrufbar.
Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit den entsprechenden Nachweisen darüber, dass das Kind im August 2021 Sozialhilfe bezieht bzw. beim Wohngeld als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird, entweder per Post oder per E-Mail an gesendet werden.
Für allgemeine Fragen rund um den Kinderfreizeitbonus steht Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.
Presseinfo LK Elbe-Elster Nr. 2021/7/13
Bild zur Meldung: Kinderfreizeitbonus hilft bei Ferien- oder Freizeitgestaltung
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