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Notbetreuung von Schulkindern im neuen Jahr gesichert

21. 12. 2020

Regelung gilt für Kinder der Primarstufe/ Eltern in kritischen Infrastrukturbereichen haben Anspruch auf Unterstützung

 

Die Landesregierung hat am 18. Dezember Änderungen der geltenden Eindämmungsverordnung beschlossen. Im Bereich der Kinderbetreuung gelten folgende Bestimmungen. Kitas bleiben geöffnet, allerdings gilt der dringliche Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.
Ab 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufen Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind und bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann.


· Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
· Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung
oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,
· Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
· Beschäftigte bei der Polizei, im RettungsdienstKatastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
· Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,

· Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
· in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
· Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
· Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
· Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
· für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
· Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
· in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig istDieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.


Die Städte und Ämter Im Landkreis prüfen den Anspruch auf Notbetreuung und entscheiden darüber.

Die Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt bei der jeweiligen kreisangehörigen Kommune, in deren regionalen Grenzen sich der Wohnort der Personensorgeberechtigten befindet.

Das Antragsformular ist auf der Internetseite des Landkreises Elbe-Elster unter www.lkee.de > Corona > Notbetreuung in Schule und Hort abrufbar.

 

Presseinfo des LK-EE Nr. 2020/12/19