Neue Eindämmungsverordnung - gültig ab 20. April
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)
Vom 17. April 2020
Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
Teil 1
Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1
Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind un-tersagt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 12 sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben davon unberührt.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungs-behörde im besonders begründeten Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 zu-lassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. ...
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