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Angeordnete Stallpflicht bleibt für den gesamten Landkreis Elbe-Elster bestehen
In Elsterwerda ist am 13. Januar bei einem verendeten Wildvogel (Saatgans) der Verdacht auf Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hatte zunächst das aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen. Zur Abklärung, ob es sich dabei um die hochpathogene Variante des Virus handelt, wurden die Proben an das Friedrich-Löffler-Institut gesandt.
Durch das Veterinäramt sind die in der Geflügelpest-Verordnung bei der Feststellung des Verdachtes auf Geflügelpest bei einem Wildvogel vorgesehenen Maßnahmen eingeleitet worden. Dazu gehört die Festlegung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes um den Fundort des infizierten Wildvogels. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen. Geflügel darf für die Dauer von 21 Tagen im Sperrbezirk und 15 Tagen im Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Gewerbsmäßige Geflügelbestände im Sperrbezirk werden regelmäßig klinisch untersucht. Falls notwendig werden auch Proben für weitergehende Laboruntersuchungen entnommen.
Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete und die Tierseuchenrechtlichen Verfügungen sind auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen informiert.
Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet haben Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen. In den ausgewiesenen Restriktionsgebieten ist darüber hinaus die Jagd auf Federwild verboten.
Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass
• plötzliche und vermehrte Verendungen, Veränderungen bei der Futter- und Wasseraufnahme, sowie ein massiver Rückgang der Legeleistung dem Hoftierarzt oder dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises (03535/46-2681) mitzuteilen sind.
• die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind,
• die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
• eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Eine Übertragung des Geflügelpesterregers von infizierten Wildvögeln auf Nutztierbestände muss unter allen Umständen verhindert werden, da alle infizierten Nutz- und Hobbygeflügelbestände getötet werden müssen. Eine Behandlung oder Impfung der Tiere ist nicht möglich.
Daher wird die Umsetzung der angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen sowie der Aufstallpflicht im gesamten Landkreis Elbe-Elster konsequent eingefordert und kontrolliert. Verstöße werden konsequent und mit aller Härte geahndet.
Die Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, vermehrte Totfunde von Wildvögeln insbesondere Wasser- und Raubvögel dem Veterinäramt zu melden.
Geflügelhalter, die ihre Bestände bisher nicht dem Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft gemeldet haben, müssen dieses unverzüglich nachholen (03535/46-2681; E-Mail: veterinaeramt@lkee.de).
Bislang keine Übertragung von H5N8 auf den Menschen bekannt
Bisher sind keine Infektionen des Menschen mit H5N8-Viren bekannt. Eine Übertragung des Virus über infizierte Lebensmittel ist nach Einschätzung des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) „theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich“. Gleichwohl empfiehlt das BfR grundsätzlich die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten zu beachten.
Presseinformation Landkreis Elbe-Elster 2017/01/16
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