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ALLGEMEINWISSEN FÜR REITER - Reiten im Straßenverkehr

Amt Elsterland, den 28. 04. 2014

Allgemeine Bestimmungen

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV), regelt, wer zum Straßenverkehr zugelassen ist.

 

§ 1 FeVGrundregel der Zulassung

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 2 FeV Eingeschränkte Zulassung

Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel ( z.B. Trunkenheit ) nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.

 

§ 3 FeV Einschränkung und Entziehung der Zulassung

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Verwaltungsbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

 

§ 28 StVO Tiere

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken könne.

(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehende Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Es dürfen nur verkehrssichere Pferde verwendet werden.

Pferde sind im öffentlichen Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können.

Wo darf man reiten?

 

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen (z.B. Gemeindestraßen, Landstraßen ). Hier wird das Reiten durch die StVO geregelt.
  • Auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Wegen        ( z.B. Forststraßen, Privatstraßen, Feldwege ).
  • Auf markierten Reitwegen

Wo darf man nicht reiten?

 

  • Auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen die mit dem Zeichen Reitverbot für Reiter gesperrt wurden (VZ 258).

 

  • Auf Gehwegen, Radwegen und in Fußgängerzonen (VZ 239, 240, 241-50, 241-31).

 

  • Auf Kraftfahrstraßen (VZ 331).

 

Reiter müssen auf der Straße möglichst weit rechts reiten (auch außerhalb geschlossener Ortschaften). Nebeneinander darf man nur reiten, wenn der Verkehr nicht behindert wird (§ 2 StVO).

Pferde sind bei Dunkelheit und in der Dämmerung zu beleuchten.

Pferde dürfen nicht von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern aus geführt werden.

Mehrere Reiter können einen geschlossenen Verband bilden. Der Verband gilt als ein einziger Verkehrsteilnehmer. Der Verband darf nicht länger als 25 Meter sein. Zwischen zwei Verbänden muss ein Mindestabstand von 25 Metern eingehalten werden. Der Verband ist bei Dunkelheit und Dämmerung ausreichend zu beleuchten. Dazu müssen nach vorne Leuchten mit weißem Licht und nach hinten Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht verwendet werden. Der Verband muss einen verantwortlichen Führer (Rittführer) haben.

 

Das Reiten in der freien Natur wird durch das Naturschutzgesetz geregelt.

 

In letzter Zeit ist zu beobachten, dass auf öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen verstärkt Verunreinigungen durch Pferde zu verzeichnen ist.

 

Im § 32 StVO (Verkehrshindernisse) heißt es:

„Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen...„

§ 17 Abs. 1 und 2 (Verunreinigung und Beschädigung) Brandenburgisches Straßengesetz regelt folgendes: „Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt“.

 

Allgemein ist darauf zu achten, dass verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung durch Dung möglichst unterbleiben, in bewohnten Gebieten jedenfalls unverzüglich beseitigt werden. Dunghaufen auf Straßenüberquerungen und in Einfahrten gelten  als Verkehrshindernis, da Fahrräder oder Fußgänger durchaus ins Rutschen oder Stolpern kommen können.

 

Im § 6 Abs. 6 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die  Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Amtes Elsterland ist folgendes geregelt:

„Wer auf Verkehrsflächen oder Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen“.

 

Reiten ist eine Freizeitbeschäftigung, die nicht nur dem Menschen gefallen, sondern auch dem Pferd gerecht werden soll. Die Beziehung zwischen Mensch und Pferd und das Achten der Natur sowie der gesetzlichen Bestimmungen haben dabei eine besondere Bedeutung.

 

Auf folgenden Geh- und Radwegen ist das Reiten verboten.

 

  1. Rückersdorf – Friedersdorf - VZ 240
  2. Friedersdorf – Gruhno - VZ 240
  3. Rückersdorf – Oppelhain - VZ 240
  4. Rückersdorf – Doberlug - VZ 240
  5. Schönborn – Tröbitz - VZ 240
  6. Tröbitz – Domsdorf - VZ 240
  7. Schadewitz – Gruhno - VZ 240
  8. Schadewitz – L 65 - VZ 240
  9. Schönborn – Doberlug - VZ 240

 

Sollten Sie Fragen zu o. g. Problematik haben wenden Sie sich bitte an ihr Ordnungsamt.