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Allgemeinverfügung zum Betretungsverbot der Deichanlagen im Landkreis Elbe-Elster

Amt Elsterland, den 05. 06. 2013

Der Landkreis Elbe-Elster, Der Landrat, erlässt auf Grund der aktuellen Hochwasserlage folgende Allgemeinverfügung:

 

  1.  Das Betreten und Befahren der Hochwasserschutzanlagen und Vorländer an Gewässern I. und II. Ordnung im Landkreis Elbe-Elster wird mit sofortiger Wirkung untersagt. Davon ausgenommen sind zur       Hochwasserabwehr eingesetzte Personen einschließlich Deichläufer und Fachpersonal beteiligter Behörden. 
  2. Die sofortige Vollziehung zu dieser Verfügung wird angeordnet. 
  3. Bei Nichtbefolgen des Betretungsverbotes wird die Ausübung von unmittelbarem Zwang angedroht.

 

Begründung                

 

Am 03.06.2013 wurde durch den Landrat des Landkreises Elbe-Elster die Hochwasserwarnstufe III für die Schwarze Elster zwischen Kreisgrenze Oberspreewald-Lausitz und der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt ausgerufen. Ebenso gilt diese Warnstufe auch für den Bereich der Elbe bei Mühlberg.

 

Mit Blick auf die weiter steigenden Pegel ist mit einer zunehmenden Belastung und Durchfeuchtung der Deiche zu rechnen.

 

Aus diesen Gründen ist sicherzustellen, dass die mit der Überwachung und Verteidigung der Deiche Beauftragten ungehinderten Zutritt haben und die Sicherheit von unbeteiligten Personen nicht gefährdet wird.

Die Zuständigkeit des Landkreises Elbe-Elster, Der Landrat, für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 126 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).

 

Nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

Nach Satz 1des § 100 Abs. 1WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

 

Gemäß § 98 Abs. 1 BbgWG ist jede Nutzung von Hochwasserschutzanlagen, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, unzulässig.

In der jetzigen angespannten Situation ist die Inanspruchnahme der Deichanlagen auf das Notwendigste zu reduzieren, um Dritte nicht unnötig zu gefährden und die Hochwasserschutzarbeiten nicht zu behindern.

 

Das Betretungsverbot ist geeignet, erforderlich und angemessen, um das Schutzziel des Hochwasserschutzes zu gewährleisten.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, da ein hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung besteht. Es ist hier geboten, aufgrund der Gefahrenlage zum Schutz der Gesundheit und des Lebens  an den hochwassergefährdeten  Flussabschnitten die Betretung zu untersagen.

 

Hinweis:

 

Gewässer I. Ordnung sind im Landkreis Elbe-Elster u.a.: Elbe, Schwarze Elster, Pulsnitz, Röderkanal, Große Röder

Gewässer II. Ordnung u.a.: Kleine Elster, Kleine Röder

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch ist beim Landkreis  Elbe- Elster, Der Landrat, Ludwig- Jahn- Straße 2,

04916 Herzberg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

 

Christian Jaschinski

Landrat