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Öffentliche Bekanntmachung des
Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Verbandssitz: Hauptstraße 23, 04938 Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau
Tel.: 035365 / 440518, Fax: 035365 / 440519,
E-Mail:
In der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025 führen der Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ sowie die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. Ordnung und II. Ordnung sowie an den Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.
Gemäß § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert, in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.14) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke an.
Entsprechend § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden (§ 41 Abs. 1, Nr. 3 WHG).
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und –nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung sowie die wasserwirtschaftliche und ökologische Gewässerfunktion im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden (§ 41 Abs. 2 - 3 WHG). Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,00 Meter und bei Gewässern I Ordnung 10,00 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts (§ 38 WHG i.V.m. § 77a BbgWG). Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden (§ 41 Abs. 2 WHG).
Mit der Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3 WHG für alle duldungspflichtigen Personen im Sinne des § 41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer erforderlichen Breite von 5,00 m ab Böschungsoberkante landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z. B. das Einebnen des Aushubes und Mähgutes nicht beeinträchtigt werden. Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB aus.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune, feste Koppeln, Gehölzpflanzungen, u.a.) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist gemäß § 87 BbgWG durch die Wasserbehörde genehmigungspflichtig. Zuständige Wasserbehörde ist gemäß § 126 BbgWG die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises.
Entsprechend § 80 Abs. 1 BbgWG i. V. m. § 85 BbgWG hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen, wenn sich durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung) die Kosten der Unterhaltung erhöhen. Nach § 85 BbgWG sind Erschwerungen insbesondere:
[…]
Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässerbenutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern,
Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen.
[…]
Die Mehrkosten der Unterhaltung durch Erschwerungen gem. § 85 BbgWG werden über separate Leistungsbescheide gegenüber den Grundstückseigentümern, von deren Grundstück eine Erschwerung ausgeht, erhoben.
Aus diesem Grund sowie zur planmäßigen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern - besonders an den Hauptvorflutern - und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und Durchfahrt zur zeitweisen Grundstücksbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
Die Auskünfte über die Hauptvorfluter und sonstigen Gewässer II. Ordnung im Verbands- bzw. Ihrem Einzugsgebiet erhalten Sie unter der unten angegebenen Telefonnummer.
Des Weiteren müssen Anlagen, die durch technische Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungseinläufe und –ausläufe, u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 m über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Für Rücksprachen, Beantwortung von Fragen oder bei Abstimmungsbedarf bezüglich der angezeigten Gewässer- und Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den:
Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz - Neugraben“
Hauptstraße 23
04938 Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau
Telefon: 035365 – 440 518
E-Mail:
Wiederau, den 17. Mai 2024
gez. Andreas Claus gez. Sandro Bader
Verbandsvorsteher Geschäftsführer
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