Veranstaltungen
17. 11. 2024 – 31. 01. 2025
Regionalstelle Herzberg, Anhalter Straße 7
Landkreis Elbe-Elster
Der Landrat
Bekanntgabe nach dem Infektionsgesetz (IfSG)[1] und der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV)[2], [3]
Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster
am Montag, 17. Mai 2021: 97,2, .am Dienstag, 18. Mai 2021: 98,2, am Mittwoch, 19. Mai 2021: 81,5, am Donnerstag, 20. Mai 2021: 60,9 und am Freitag, 21. Mai 2021: …
Damit ist die für die Geltung der Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG (sog. „Bundes-Notbremse“) maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz von 100 am 21. Mai 2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten worden. Daher treten ab dem übernächsten Tag, also ab Pfingstsonntag, 23. Mai 2021 die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG außer Kraft.[4]
I.
Sämtliche Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV sind weiterhin zu beachten.
Dies gilt insbesondere für
II.
Auf folgende Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV wird besonders hingewiesen (die Hinweise sind nicht abschließend, rechtlich maßgeblich ist allein die 7. SARS-CoV-2-EindV in ihrer jeweils geltenden Fassung)[9]:
1. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist unabhängig von der Gesamtzahl der anwesenden Personen nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet.[10] Das gleiche gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter[11] sowie private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis. [12] [13] [14] Hinsichtlich Ausnahmen für Veranstaltungen von Theatern und anderen kulturellen Einrichtungen wird auf die Ausführungen unter Nr. 8 verwiesen.
2. In Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels sowie in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt:
2.1 Der Zutritt und der Aufenthalt aller Personen ist so zu steuern und zu beschränken, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmetern zeitgleich aufhalten dürfen.[15]
2.2 Alle Personen haben - auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze medizinische Masken zu tragen.[16]
2.3 Mit Ausnahme von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die die Sortimente
überwiegend[18] vertreiben, ist in Verkaufsstellen des Einzelhandels die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden sowie das Erfassen der Personendaten der Kundinnen und Kunden sicherzustellen.[19]
3. In Einrichtungen, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringer/in und Leistungsempfänger/in nicht eingehalten werden kann (z. B Friseurbetriebe), ist insbesondere
sicherzustellen.[20]
3.1 Wenn die spezifische Eigenart der Dienstleistung das Tragen nicht zulässt, ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur zulässig, wenn der/die Leistungsempfänger/in keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweist und negativ auf eine entsprechende Infektion getestet ist und einen entsprechenden Nachweis vorlegt (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; eine Vorlage des Testnachweises ist im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen nicht erforderlich).[21]
4. Die Außenbereiche von Gaststätten dürfen unter folgenden Maßgaben[22] geöffnet werden:
5. Die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist nur in Ferienwohnungen und ‑häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit unter insbesondere folgenden Maßgaben zulässig[23]:
6. Für die Sportausübung gilt:
6.1 Kontaktfreier Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freien Himmel zulässig, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird, die Sportausübenden keine SARS-CoV-2-typischen Symptome aufweisen und (außer Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen mit Ausnahme von Toiletten nutzen.[24]
6.2 Für Kontaktsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen zulässig. Über die in 6.1 aufgeführten Maßgaben hinaus müssen die Sportausübenden auf Verlangen einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (außer Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).[25]
6.3 Sofern zu diesem Zeitpunkt die für die bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen nicht überschritten ist, ist ab dem 1. Juni 2021 die Ausübung von kontaktfreien Individualsport in allen Sportanlagen (auch innen, wie z. B. Fitnessstudios) unter Maßgaben zulässig[26]. Zu diesen Maßgaben gehören insbesondere:
7. Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanischen Gärten sowie Freizeitparks können unter Beachtung von Maßgaben geöffnet werden. Hierzu zählen insbesondere die Pflicht zur Tragung medizinischer Masken, die Erfassung von Personendaten zur Kontaktpersonennachverfolgung und eine vorherige Terminvereinbarung. Die Terminvergabe ist nicht erforderlich bei Einrichtungen, bei denen nur die Außenflächen für den Publikumsverkehr zugänglich sind.[27]
8. Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sind unter freien Himmel mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern unter Maßgaben zulässig.[28] Hierzu gehören insbesondere:
III.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen 100 überschreiten, würden wieder die Einschränkungen der sog. „Bundes-Notgrenze“ greifen.[29]
IV.
Umsetzung geforderter Testnachweise[30]
Soweit für den Zutritt zu Einrichtungen oder für die Inanspruchnahme von Leistungen das Vorliegen eines Testnachweises Voraussetzung ist, kann die zugrundeliegende Testung vor Ort unter Aufsicht, im Rahmen einer betrieblichen Testung durch entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Personal oder durch einen zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Testzentrum) erfolgen.[31]
Im Falle eines Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltest“[32], z. B. in einer Teststelle) muss die Bescheinigung über das Testergebnis vor dem Zutritt zur Einrichtung oder vor der Inanspruchnahme der Leistung der/dem Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.[33]
Im Falle eines Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttest“[34]) muss dieser vor Ort in Anwesenheit einer von der/dem Verantwortlichen der Einrichtung beauftragten Person von der zu testenden Person durchgeführt werden. Als Vorlage im Sinne der 7. SARS-CoV-2-EindV gilt dann die vor Ort unter Aufsicht erfolgte Testung, deren Ergebnis von der/dem Verantwortlichen zu dokumentieren ist. Die/der Verantwortliche einer Einrichtung darf die zu testende Person nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur jeweiligen Einrichtung gewähren.
V.
Erleichterungen für Personen mit vollständigem Impfschutz und für Genesene:
Soweit die Vorlage eines Nachweises über eine durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gefordert wird, sind ihnen Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen, wobei seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein müssen, und Personen, die einen Nachweis über eine mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gleichgestellt. Voraussetzung ist immer, dass weder eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber Geruchsverlust und/oder Geschmacksverlust vorliegen.[35]
Soweit die Teilnahme an privaten Zusammenkünften, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft, die Ausübung von Sport und ähnliche soziale Kontakte von der Zahl der Personen her begrenzt ist, zählen diese geimpften und genesenden Personen nicht mit.[36]
Die Beschränkung des Aufenthaltes außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum (vorstehend III. Nr. 2) gilt für diese geimpften und genesenden Personen nicht.[37]
Herzberg (Elster), 21. Mai 2021
Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat
[1] Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802)
[2] Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 49])
[3] Grundlagen der Bekanntgabe: §§ 28 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 u. 4 IfSG; § 26 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV.
[4] gem. § 28 b Abs. 2 S. 2 IfSG
[5] §§ 1 - 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[6] § 7 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[7] § 14 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[8] § 16 der 7. SARS-CoV-2-EindV.
[9] Im Internet nachlesbar unter: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv
[10] § 4 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2 EindV..
[11] § 7 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[12] § 7 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[13] Es kommt nicht darauf an, ob diese im privaten Wohnraum, im zugehörigen befriedeten Besitztum (Hof, Garten etc.) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.
[14] Ausnahmen für die Begrenzung der Zahl der Haushalte sind in § 4 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2 EindV geregelt.
[15] § 8 Abs.1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[16] § 8 Abs. 1 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[17] § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[18] § 8 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[19] § 8 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[20] § 9 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[21] § 9 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[22] § 10 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[23] § 11 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[24] § 12 Abs.6 S. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[25] § 12 Abs.6 S. 1 Nr. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[26] § 12 Abs. 7 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[27] § 23 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[28] § 22 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[29] § 28 b Abs. 1 IfSG
[30] Allgemeine Begründung der Siebten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, (GVBl. II, Nr. 49 v. 11.5.2021), II, 3. Abs.
[31] § 2 Nr. 7 Bst. a - c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
[32] nach § 2 Nr. 7 Bst c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
[33] § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
[34] nach § 2 Nr. 7 Bst. a COVID-19-Schutz-maßnahmen-Ausnahmenverordnung
[35] § 1 Abs. 3, § 2 u. § 3 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (Bundesanzeiger v. 08.05.2021)
[36] §§ 4 bis 8 SchAusnahmV
[37] § 9 SchAusnahmV
Bild zur Meldung: Bekanntgabe der ab 23.5. geltenden Regelungen nach der Eindämmungsverordnung
17. 11. 2024 – 31. 01. 2025
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