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Bekanntgabe der ab 23.5. geltenden Regelungen nach der Eindämmungsverordnung
21. 05. 2021Landkreis Elbe-Elster
Der Landrat
Bekanntgabe nach dem Infektionsgesetz (IfSG)[1] und der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV)[2], [3]
Die durch das Robert Koch-Institut auf https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) betrug im Landkreis Elbe-Elster
am Montag, 17. Mai 2021: 97,2, .am Dienstag, 18. Mai 2021: 98,2, am Mittwoch, 19. Mai 2021: 81,5, am Donnerstag, 20. Mai 2021: 60,9 und am Freitag, 21. Mai 2021: …
Damit ist die für die Geltung der Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG (sog. „Bundes-Notbremse“) maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz von 100 am 21. Mai 2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten worden. Daher treten ab dem übernächsten Tag, also ab Pfingstsonntag, 23. Mai 2021 die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG außer Kraft.[4]
I.
Sämtliche Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV sind weiterhin zu beachten.
Dies gilt insbesondere für
- die Pflicht zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung, der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sowie der Pflicht zur Tragung von medizinischen Masken und Mund-Nasen-Bedeckungen[5];
- das Verbot von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden;[6]
- besondere Regelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens[7];
- Untersagung von Präsenzangeboten der Jugendarbeit für Personen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr.[8]
II.
Auf folgende Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV wird besonders hingewiesen (die Hinweise sind nicht abschließend, rechtlich maßgeblich ist allein die 7. SARS-CoV-2-EindV in ihrer jeweils geltenden Fassung)[9]:
1. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist unabhängig von der Gesamtzahl der anwesenden Personen nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet.[10] Das gleiche gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter[11] sowie private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis. [12] [13] [14] Hinsichtlich Ausnahmen für Veranstaltungen von Theatern und anderen kulturellen Einrichtungen wird auf die Ausführungen unter Nr. 8 verwiesen.
2. In Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels sowie in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt:
2.1 Der Zutritt und der Aufenthalt aller Personen ist so zu steuern und zu beschränken, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmetern zeitgleich aufhalten dürfen.[15]
2.2 Alle Personen haben - auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze medizinische Masken zu tragen.[16]
2.3 Mit Ausnahme von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die die Sortimente
- Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
- landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die hier aufgeführten Sortimente,
- Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
- Optiker und Hörgeräteakustiker,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
- Baufachmärkte,
- Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
- Banken und Sparkassen,
- Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen,
- Tabakwarenhandel,
- Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
- Abhol- und Lieferdienste[17]
überwiegend[18] vertreiben, ist in Verkaufsstellen des Einzelhandels die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden sowie das Erfassen der Personendaten der Kundinnen und Kunden sicherzustellen.[19]
3. In Einrichtungen, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringer/in und Leistungsempfänger/in nicht eingehalten werden kann (z. B Friseurbetriebe), ist insbesondere
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
- das Erfassen von Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
- der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft
sicherzustellen.[20]
3.1 Wenn die spezifische Eigenart der Dienstleistung das Tragen nicht zulässt, ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur zulässig, wenn der/die Leistungsempfänger/in keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweist und negativ auf eine entsprechende Infektion getestet ist und einen entsprechenden Nachweis vorlegt (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; eine Vorlage des Testnachweises ist im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen nicht erforderlich).[21]
4. Die Außenbereiche von Gaststätten dürfen unter folgenden Maßgaben[22] geöffnet werden:
- Einhaltung des Abstandsgebotes und Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen.
- Der Zutritt darf nur Personen mit einem gebuchten Termin gewährt werden, die keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen und negativ auf eine entsprechende Infektion getestet sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
- Die Personendaten aller Gäste sind zum Zwecke der Kontaktpersonennachverfolgung zu erfassen.
- Die Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festen Sitzplätzen erfolgen, wobei grundsätzlich nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten an einem Tisch sitzen dürfen.
- Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen ist das Abstandsgebot sicherzustellen.
5. Die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken ist nur in Ferienwohnungen und ‑häusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit unter insbesondere folgenden Maßgaben zulässig[23]:
- Die Gäste dürfen keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen, müssen vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine entsprechende Infektion getestet sein und haben einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
- In der jeweiligen Unterkunft dürfen grundsätzlich nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden.
- Die jeweiligen Unterkünfte müssen über eine eigene Sanitärausstattung verfügen, gemeinschaftliche Sanitäranlagen müssen geschlossen bleiben.
6. Für die Sportausübung gilt:
6.1 Kontaktfreier Individualsport ist auf allen Sportanlagen unter freien Himmel zulässig, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird, die Sportausübenden keine SARS-CoV-2-typischen Symptome aufweisen und (außer Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen mit Ausnahme von Toiletten nutzen.[24]
6.2 Für Kontaktsport ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen zulässig. Über die in 6.1 aufgeführten Maßgaben hinaus müssen die Sportausübenden auf Verlangen einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (außer Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).[25]
6.3 Sofern zu diesem Zeitpunkt die für die bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen maßgebliche Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen nicht überschritten ist, ist ab dem 1. Juni 2021 die Ausübung von kontaktfreien Individualsport in allen Sportanlagen (auch innen, wie z. B. Fitnessstudios) unter Maßgaben zulässig[26]. Zu diesen Maßgaben gehören insbesondere:
- Einhaltung des Abstandsgebotes und Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen.
- Der Zutritt darf nur Personen mit einem gebuchten Termin gewährt werden, die keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen und negativ auf eine entsprechende Infektion getestet sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
- Die Personendaten aller Gäste sind zum Zwecke der Kontaktpersonennachverfolgung zu erfassen.
- Der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft ist sicherzustellen.
- Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen mit Ausnahme von Toiletten dürfen nicht genutzt werden (gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr).
7. Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanischen Gärten sowie Freizeitparks können unter Beachtung von Maßgaben geöffnet werden. Hierzu zählen insbesondere die Pflicht zur Tragung medizinischer Masken, die Erfassung von Personendaten zur Kontaktpersonennachverfolgung und eine vorherige Terminvereinbarung. Die Terminvergabe ist nicht erforderlich bei Einrichtungen, bei denen nur die Außenflächen für den Publikumsverkehr zugänglich sind.[27]
8. Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sind unter freien Himmel mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern unter Maßgaben zulässig.[28] Hierzu gehören insbesondere:
- Das Abstandsgebot ist einzuhalten, der Zutritt und der Aufenthalt aller Teilnehmenden ist zu steuern.
- Alle Teilnehmenden haben medizinische Masken zu tragen.
- Die Personendaten aller Gäste sind zum Zwecke der Kontaktpersonennachverfolgung zu erfassen.
- Der Zutritt darf nur Personen gewährt werden, die keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen und negativ auf eine entsprechende Infektion getestet sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen (dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
III.
Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen 100 überschreiten, würden wieder die Einschränkungen der sog. „Bundes-Notgrenze“ greifen.[29]
IV.
Umsetzung geforderter Testnachweise[30]
Soweit für den Zutritt zu Einrichtungen oder für die Inanspruchnahme von Leistungen das Vorliegen eines Testnachweises Voraussetzung ist, kann die zugrundeliegende Testung vor Ort unter Aufsicht, im Rahmen einer betrieblichen Testung durch entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Personal oder durch einen zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Testzentrum) erfolgen.[31]
Im Falle eines Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung („Schnelltest“[32], z. B. in einer Teststelle) muss die Bescheinigung über das Testergebnis vor dem Zutritt zur Einrichtung oder vor der Inanspruchnahme der Leistung der/dem Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtung vorgelegt werden. Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.[33]
Im Falle eines Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttest“[34]) muss dieser vor Ort in Anwesenheit einer von der/dem Verantwortlichen der Einrichtung beauftragten Person von der zu testenden Person durchgeführt werden. Als Vorlage im Sinne der 7. SARS-CoV-2-EindV gilt dann die vor Ort unter Aufsicht erfolgte Testung, deren Ergebnis von der/dem Verantwortlichen zu dokumentieren ist. Die/der Verantwortliche einer Einrichtung darf die zu testende Person nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur jeweiligen Einrichtung gewähren.
V.
Erleichterungen für Personen mit vollständigem Impfschutz und für Genesene:
Soweit die Vorlage eines Nachweises über eine durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gefordert wird, sind ihnen Personen, die einen vollständigen Impfschutz nachweisen, wobei seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein müssen, und Personen, die einen Nachweis über eine mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gleichgestellt. Voraussetzung ist immer, dass weder eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 typische Symptome wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber Geruchsverlust und/oder Geschmacksverlust vorliegen.[35]
Soweit die Teilnahme an privaten Zusammenkünften, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft, die Ausübung von Sport und ähnliche soziale Kontakte von der Zahl der Personen her begrenzt ist, zählen diese geimpften und genesenden Personen nicht mit.[36]
Die Beschränkung des Aufenthaltes außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum (vorstehend III. Nr. 2) gilt für diese geimpften und genesenden Personen nicht.[37]
Herzberg (Elster), 21. Mai 2021
Christian Heinrich-Jaschinski
Landrat
[1] Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802)
[2] Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 49])
[3] Grundlagen der Bekanntgabe: §§ 28 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 u. 4 IfSG; § 26 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV.
[4] gem. § 28 b Abs. 2 S. 2 IfSG
[5] §§ 1 - 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[6] § 7 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[7] § 14 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[8] § 16 der 7. SARS-CoV-2-EindV.
[9] Im Internet nachlesbar unter: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv
[10] § 4 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2 EindV..
[11] § 7 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[12] § 7 Abs. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[13] Es kommt nicht darauf an, ob diese im privaten Wohnraum, im zugehörigen befriedeten Besitztum (Hof, Garten etc.) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.
[14] Ausnahmen für die Begrenzung der Zahl der Haushalte sind in § 4 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2 EindV geregelt.
[15] § 8 Abs.1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[16] § 8 Abs. 1 Nr. 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[17] § 8 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[18] § 8 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[19] § 8 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[20] § 9 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[21] § 9 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[22] § 10 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[23] § 11 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[24] § 12 Abs.6 S. 1 Nr. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[25] § 12 Abs.6 S. 1 Nr. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[26] § 12 Abs. 7 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[27] § 23 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[28] § 22 Abs. 3 der 7. SARS-CoV-2-EindV
[29] § 28 b Abs. 1 IfSG
[30] Allgemeine Begründung der Siebten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, (GVBl. II, Nr. 49 v. 11.5.2021), II, 3. Abs.
[31] § 2 Nr. 7 Bst. a - c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
[32] nach § 2 Nr. 7 Bst c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
[33] § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
[34] nach § 2 Nr. 7 Bst. a COVID-19-Schutz-maßnahmen-Ausnahmenverordnung
[35] § 1 Abs. 3, § 2 u. § 3 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (Bundesanzeiger v. 08.05.2021)
[36] §§ 4 bis 8 SchAusnahmV
[37] § 9 SchAusnahmV
Bild zur Meldung: Bekanntgabe der ab 23.5. geltenden Regelungen nach der Eindämmungsverordnung
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