Änderungen der Leistungen beim Bildungs- und Teilhabepaket
Bessere Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf/ Entfall der Eigenanteile der Eltern für Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen/ Höhere Beträge für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Mit dem am 3. Mai 2019 verkündeten „Starke-Familien-Gesetz“ haben sich seit dem 1. August 2019 die Leistungen für Bildung und Teilhabe verbessert. So wurde u. a. die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf verbessert, die Eigenanteile der Eltern für das gemeinschaftliche Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen entfallen, und die Beträge für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wurden erhöht.
Leistungsberechtigte sind Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene von Beziehern von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II machen mit dem Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende gleichzeitig ihren Anspruch auf Bildung und Teilhabeleistungen geltend und wenden sich an ihr zuständiges Jobcenter. Leistungsbezieher nach dem SGB XII und AsylbLG haben ebenfalls mit der Antragstellung auf ihre jeweilige Sozialleistung die Leistungen des Bildungspaketes beantragt. Zuständig für die Gewährung der Leistungen ist das Sozialamt des Landkreises Elbe-Elster.
Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag wenden sich mit ihrem Bewilligungsbescheid ebenfalls an das Sozialamt des Landkreises Elbe-Elster.
Hinsichtlich der angemessenen Lernförderung wird klargestellt, dass Nachhilfeunterricht auch unabhängig von einer Versetzungsgefährdung übernommen werden soll und in jedem Fall gesondert beantragt werden muss.
Nähere Informationen sind auf der Homepage des Landkreises Elbe-Elster abrufbar unter https://www.lkee.de/Service-Verwaltung/Kreisverwaltung/Sozialamt. Dort das
Sachgebiet Bürgerservice anwählen, wo die „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ aufrufbar sind.
Presseinformation des LK Elbe-Elster Nr.2019/08/14
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