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Grundstücksangelegenheiten
Kurzinformationen
Die Gemeinde tätigt Grundstücksan- und Verkäufe zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Interessenten können z.B. Baugrundstücke, Gewerbegrundstücke und Investorengrundstücke erwerben aber auch Kleingärten und landwirtschaftliche Flächen pachten. Darüber hinaus werden durch Bodenordnung auch neue Bau- und Gewerbegrundstücke geschaffen. Außerdem werden Genehmigungen und Auskünfte erteilt.
Beschreibung
- Entscheidungen über die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte nach §§ 24 ff. BauGB, d.h. Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechte bzw. bei Nichtausübung Erteilung eines Negativzeugnisses
- Entscheidungen über die Erteilung eines Zeugnisses bzw. einer Genehmigung nach §§ 3 ff. Grundstücksverkehrsgesetz
- Erteilung der Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
- Bestellung des gesetzlichen Vertreters bei "herrenlosen" Grundstücken nach § 11 b VermG bzw. Art. 233 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB
- Verwaltung von Grundstücken, die der gesetzlichen Vertretung nach Art. 233 § 2 EGBGB unterliegen
- Abwicklung von Verfahren nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes
- Abwicklung von Verfahren nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (sog. gütliche Vereinbarungen)
- Bearbeitung von Anträgen nach § 3 Absatz 5 VermG auf Erteilung eines Negativattestes
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
- Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Verordnung über die vorrangige Bearbeitung investiver Grundbuchsachen (Grundbuchvorrangverordnung - GBVorV)
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg)
- (Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde)
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde und der Grundstücksverkehrs-Gebührenordnung des Landes Brandenburg.