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21. 11. 2024 – 31. 01. 2025
Regionalstelle Herzberg, Anhalter Straße 7
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Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (im Einzelhandel vor Silvester erhältliches Feuerwerk) dürfen in der Zeit vom 02. Januar. bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber nach dem Sprengstoffgesetz zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden. Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Klassen III und IV dürfen ausschließlich nur von Befähigungsschein- und Erlaubnisinhabern abgebrannt werden. Alle Feuerwerkskörper der Klasse I, II, III sowie T1und T2 bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM). Die entsprechende Zulassungsnummer ist auf den Feuerwerkskörpern oder der kleinsten Verpackungseinheit aufgedruckt, aus dieser Nummer ist auch die Klasse ersichtlich, in die der Feuerwerkskörper eingruppiert wurde. Feuerwerkskörper ohne BAM-Zulassung zählen stets zur Klasse IV. Privatpersonen ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern der Klasse III und IV nur mit einer Feuerwerker-Lizenz (Erlaubnis- oder Befähigungsschein) erlaubt.
Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper der Klasse II abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanpruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
14 Tage
10,00 € bis 200,00 €
Frau Benning
(035326) 98131
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